§ 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns (Auftragnehmer)
übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese
AGB gelten für private und gewerbliche Kunden. Sie finden keine
Anwendung bei der vertraglichen Vereinbarung der VOB/B oder bei einer
Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A.
Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des AN erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
§ 2 Angebot - Preise
Angebote sind Festpreise und haben eine Gültigkeit
von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die
Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise, wenn bei
Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann die Maßnahme begonnen und
abgeschlossen sein soll. Tritt danach eine wesentliche Veränderung
(größer oder kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich
Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in
angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden
Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1%
Lohnkostenänderung. Steht bei Angebotsabgabe fest, bis wann die
Maßnahmen abgeschlossen sein sollen, gelten die Angebotspreise bis zu
diesem Zeitpunkt und erhöhen sich nach weiteren zwei Monaten nach dem
vorgenannten Parameter.
Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.
Stundenlohnarbeiten
Zusätzliche und
notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können
gesondert, auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet werden,
sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und
Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen.
Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die
Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter
Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten
fortzuführen.
§ 4 Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen
jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar.
Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder
Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig.
Skonto muss vereinbart sein und wird nur dann gewährt, wenn die
jeweilige Abschlagszahlung und die Schlusszahlung innerhalb der
vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind.
§ 5 Gewährleistung/Verjährungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des
fertigen Gewerks und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der
Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die
Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr.
Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem
Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter
Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der
Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle
Beschichtungen von Holz im Außenbereich zutreffen, sowie für
Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt
sind. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
1. 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
2. 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen
§ 6 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des
Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen
Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen
auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur
vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein
Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der
Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei
Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an
diesen ab.
§ 8 Abnahme
Wenn nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die
Abnahme durch Ingebrauchnahme oder mit Ablauf einer gesetzten Frist oder
durch schlüssiges Verhalten § 640 BGB). Der Aufragnehmer hat vor der
(Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich
abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach §
640 BGB. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert
werden.
§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die
Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Preis. Ist ein
Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer
Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen
der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht
berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte
Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und
Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen,
Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer
Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen,
Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben
Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und
Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der
jeweils einschlägigen VOB/C ATV-Norm zugrunde legen.
§ 10 Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information gemäß § 36 VSBG
Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet
noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren
nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
§ 11 Sonstiges
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der
gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und
ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz
des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt.
Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich
aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein, so wird dadurch die
Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 04.06.2025